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Werner-Richard-Berufskolleg - Gesetzliche Grundlagen

Inhalt

Gesetzliche Grundlagen

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, ...

(Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF)
Vom 29. April 2005, geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2007

Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder einem anderen Bildungsträger beginnen bzw. dort an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen, haben die Möglichkeit, das Berufskolleg zu besuchen, sofern das Berufskolleg als geeigneter Förderort festgelegt wird. Voraussetzung für die Aufnahme in das Berufskolleg ist die Feststellung über die Notwendigkeit des sonderpädagogischen Förderbedarfs, wie er in den Verfahrensmaßstäben der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (AO-SF) vom 29. April 2005 des Landes Nordrhein-Westfalen, festgeschrieben ist.

Sonderpädagogischer Förderbedarf in der Sekundarstufe II

Die Schüler des Berufskollegs beginnen ihre Ausbildungs- und Schulzeit im Alter zwischen 16 und 24 Jahren. Nicht alle Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben vor Eintritt in die Berufsausbildung eine Förderschule besucht. Oft stellt sich die Frage nach sonderpädagogischem Förderbedarf erst bei Beginn einer Berufsausbildung oder dem Eintritt in einen vollzeitschulischen Bildungsgang mit beruflicher Perspektive als umfänglich und nachhaltig heraus. Diese Problematik ist vielfach nur mit Hilfe der Möglichkeiten eines Berufskollegs mit besonderen Förderschwerpunkten zu überwinden.

Melanie Pelz-Hollender, Schülerin Werner-Richard-Berufskolleg

»Lernen macht Spaß...«

Melanie Pelz-Hollender, Schülerin Werner-Richard-Berufskolleg